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Qualitätsmanagement Systeme

Die Normenreihen EN ISO 9001:2000 und EN ISO 13485:2000 im Unterschied.

In den letzten Monaten ist es immer wieder zu kontroversen Diskussionen gekommen, welche Normen der Zertifizierung von Qualitätsmanagement Systemen gesetzlich vorgeschrieben sind und welche Normen von den Kostenträgern gefordert werden können. 

Die wesentlichen Abweichungen der EN ISO 13485:2000 zur ISO 9001:2000 werden oftmals falsch dargestellt. Vor allem stellt die Norm EN ISO 13485:2000 kein „erhöhtes“ oder „besseres“ Qualitätsmanagementsystem gegenüber der Norm 9001:2000 dar.

Im wesentlichen ergeben sich 14 Unterscheidungsmerkmale bei den Normen, die von den Kostenträgern als relevant angesehen werden können.

Um einer Zertifizierung des Fachhandel nach ISO 9001:2000 auch für die Krankenkassen zu entsprechen, sollten diese 14 Punkte in Qualitätsmanagement Systeme aufgenommen werden. Inhaltlich ergeben sich somit bei einer Zertifizierung nach EN ISO 9001:2000 keine Abweichung zur EN ISO 13485:2000. 

Es ist nachvollziehbar, dass Kostenträger auf den ersten Blick die EN ISO 13485:2000 fordern, da diese Norm auch wesentliche Forderungen aus dem Hilfsmittelverzeichnis, dem SGB V und den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen berücksichtigen kann. Dies ist vor allem in den Punkten 4.2 „Qualitätssicherungssystem“ und 4.14 „Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen“ sehr relevant, da hier explizit darauf verwiesen wird, dass diese Europäische Norm (EN ISO 13485:2000)zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen verwendet wird. 

Unter 3.8 „Maßnahmenempfehlung“ wird explizit vorgeschrieben, dass Maßnahmen in Übereinstimmung mit nationalen und regionalen gesetzlichen Anforderungen zu treffen sind. Da viele Veröffentlichungen der GKV im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, erhalten diese somit normativen, gesetzlichen Charakter.

Ein Qualitätsmanagementsystem für den Fachhandel nach der Norm EN ISO 9001:2000 entspricht durch die Umsetzung der o.a. Punkte den inhaltlichen Anforderungen der EN ISO 13485:2000 und berücksichtigt die formalen Voraussetzungen für Verträge der Leistungserbringer mit den Krankenkassen. Auch das Konzept der Matrix-Zertifizierung entspricht vor allem den Voraussetzungen der Kostenträger. 

Die Trägergemeinschaft Akkreditierung (TGA) definiert die Verbundzertifizierung als die zusammengefasste gemeinschaftliche Auditierung einer Gruppe von Produktionsstätten oder Niederlassungen, die in einer rechtlichen und organisatorischen Abhängigkeit eines „Stammhauses“ stehen und eine klare und verbindliche Absprache bezüglich der gemeinsamen Erfüllung der Normenforderungen getroffen haben.

Entscheidend sind jeweils die Inhalte, Verfahrensanweisungen und umgesetzten (vor allem auch angewandten) Normen im Qualitätsmanagement System und nicht die Normdefinition selbst (hier: EN ISO 13485:2000). Ein auf das Gesundheitswesen abgestimmtes Matrix Qualitätsmanagement Handbuch berücksichtigt somit alle Forderungen der EU Norm und zusätzlich alle Forderungen der Krankenkassen selbst.

Ein Matrix-Konzept kann vor allem dem Gedanken des § 135 a SGB V entsprechen. Danach sind Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Voraussetzung für die Zertifizierung von Sanitätsfachgeschäften nach der Normserie EN ISO 9000:2000 ist, dass das Unternehmen ein funktionierendes, normkonformes System zur Qualitätssicherung eingeführt und dessen Funktionsweise in einem Qualitätsmanagement Handbauch dokumentiert hat. 

Dienstleistungen im Gesundheitswesen verlangen besondere Anforderungen an die Prozessteuerung. Durch ein auf das Gesundheitswesen abgestimmtes Qualitätsmanagement System im Verbund (Matrix Zertifizierung) wird für die Kostenträger sichergestellt, dass nicht nur das System zur Qualitätssicherung einheitlich für ein Fachgeschäft zertifiziert wird, sondern der Tätigkeits- und Qualitätsinhalt aller einzelnen Sanitätsfachgeschäfte im Verbund beurteilt werden kann.

In den einzelnen Kapiteln erwähnt die Norm EN ISO 13485:2000 immer wieder, dass Prozesse festgelegt, dokumentiert und aufrechterhalten werden müssen. Entscheidend für die Krankenkassen ist in diesem Zusammenhang das „Aufrechterhalten“. 

Dies entspricht dem Gedanken des § 135 a SGB V, der vor allem die Weiterentwicklung von QM-Systemen und QM-Maßnahmen zwingend vorschreibt. Das Ministerium für Gesundheit und Soziales in Sachsen-Anhalt hat deutlich ausgeführt, dass für Medizinprodukte der Klasse I ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen ist. Die Beteiligung einer Benannten Stelle oder die Einrichtung eines zertifizierten Qualitätssicherungssystems ist aus Sicht des Medizinprodukterechts nicht notwendig.

Bei Sonderanfertigungen hat der Hersteller eine Erklärung abzugeben, die Daten zur Identifizierung des Produktes, sowie Daten zu Arzt und Patient und die Erklärung der Übereinstimmung des Produktes mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie enthält. Ferner muss der Hersteller (Fachhandel) alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung des Produktes mit der Dokumentation zu gewährleisten. 

Ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem ist auch hier aus behördlicher Sicht nicht erforderlich. Das Medizinprodukterecht sieht einen Vertragsabschluss auf der Grundlage eines zertifizierten Qualitätssicherungssystems für Hersteller von Klasse I Produkten nicht zwingend vor.

Die Forderung der Kostenträger, zertifizierte Qualitätssicherungssysteme nach den EN ISO Normen von den Leistungserbringern zu fordern, leitet sich einzig aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen des BGB ab (Vertragsfreiheit).

 

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